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Urteil: EU-Richtlinie und Bundesregierung entkräften Richterentscheidung in Frankfurt

München, 29.08.2013. Im Folgenden finden Sie eine Stellungnahme von iSmokeSmart zum jüngsten Urteil bzgl. der e-Zigarette, insbesondere zu nikotinhaltigem Liquid. Das Landgericht Frankfurt hat am 24.06.2013 ein Urteil gefällt, welches im Nachhinein betrachtet, rechtlich wohl grundlegend falsch ist. Weiterhin hat unsere Recherche ergeben, dass Richter Dr. Immerschmitt in einem früheren gleichen Fall genau spiegelverkehrt urteilte. Der Gleichheitssatz „Das Recht achtet auf Gleichheit“ wurde hierbei wohl schlichtweg vergessen.

Im neuesten Urteil entschied Richter Dr. Immerschmitt, dass importiertes nikotinhaltiges Liquid eines Händlers aus NRW aufgrund des enthaltenen Nikotins, welches aus der Tabakpflanze extrahiert wurde, plötzlich unter das Tabakgesetz (TabakG) fällt (2012 schloss er dies in einem vergleichbaren Verfahren jedoch grundlegend aus).

Im Liquid des Händlers aus NRW wurde angeblich ein Inhaltsstoff durch ein von der Staatsanwaltschaft beauftragtes Gutachten festgestellt, welcher nicht in der Tabakverordnung erwähnt sei. Daher urteilte der Richter aufgrund der ihm vorgelegten Fakten, dass der Handel mit diesem Liquid somit verboten sei, weil es andere als die in der Tabakverordnung aufgeführten Stoffe enthält bzw. Stoffe in einer falschen Konzentration.

Dem Urteil lag ein Gutachten zugrunde, in welchem der Gutachter behauptet, dass Liquid mit Nikotin, welches aus der Tabakpflanze extrahiert ist, als Tabakerzeugnis einzustufen wäre und in diesem ein Stoff enthalten wäre, welcher nicht unter die im Vorläufigen Tabakgesetz bzw. in der Tabakverordnung erlaubten Stoffe fällt.

Doch wie kam es überhaupt zu diesem Urteil? Welche Voraussetzungen müssen für solch einen unserer Meinung nach „Geistigen Durchfall“ im Gericht überhaupt erfüllt sein?

Als Erstes muss man anmerken, dass dem Händler zunächst ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz unterstellt wurde. Da aber mittlerweile alle deutschen Gerichte gegenteilig entschieden haben, also erkannt haben, dass ein Liquid kein Arzneimittel ist, brauchte die Staatsanwaltschaft einen neuen "Schlachtplan". Hierzu wurde wahrscheinlich folgendes kleines Rechen-Exempel verwendet:

   1x Gutachten mit wirren Tatsachenbehauptungen

 +1x Staatsanwalt (vertritt den Deutschen Staat, welcher sowieso wohl eher an der hohen Tabaksteuer interessiert ist als an der Gesundheit seiner Bürger, denn sonst wären Tabakzigaretten schon lange verboten.)

 +1x Richter, welcher sich an seine eigenen Urteile wohl nicht erinnert             
______________________________________________

 =    „(Nicht-)Schlagkräftiges“, aber vor allem medienwirksames Urteil,
       welches im Grundsatz aber völlig banal ist

Oben genannter Sachverhalt wurde natürlich nicht (wie es die Sorgfaltspflicht der Presse eigentlich verlangt) ordentlich recherchiert, sondern einfach copy-paste-mäßig abgedruckt. Daraus resultierten natürlich sofort wieder diverse Presseberichte (welche wohl wiederholt auch von der Tabaklobby gesteuert worden sind), in welchen dem Leser nicht nur suggeriert wurde, dass nikotinhaltiges Liquid, sondern am besten gleich noch die gesamte elektrische Zigarette, also die Hardware selbst, unter das Tabakgesetz fällt und somit verboten wäre.

 

DIE ENTHÜLLUNG: jetzt kommen wir zum richtig WICHTIGEN Teil....

Das Team von iSmokeSmart hat sich zunächst einmal die gültige Rechtsprechung in Deutschland und europäisches Recht angesehen und Erstaunliches festgestellt! Betrachtet man nämlich die rechtlichen Fakten, kommen wir nach längerer (wir geben zu, wir mussten recht lange danach suchen) Recherche zu dem Ergebnis, dass jene richterliche Entscheidung ohne Berücksichtigung von 1. bestehenden Gerichtsurteilen zum gleichen Sachverhalt und 2. sogar gegen geltendes EU-Recht verstößt.

Zudem hat Richter Dr. Immerschmitt mysteriöser Weise seit März 2012 seine Meinung zu Nikotin wohl geändert – hierzu später mehr...

Betrachtet man hierbei nämlich den wichtigsten Gesichtspunkt, ein bestehendes rechtskräftiges Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf (16 L 2043/11) vom 16.01.2011, welches explizit auf die gültige Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Tabakprodukte aus dem Jahr 2001 hinweist, ist genau das Gegenteil der Fall!

Wir wussten gar nicht, dass Urteile und Gesetztestexte so schnell verjähren können oder einfach ignoriert werden können?! Oder wurden hier die Hausaufgaben von Staatsanwaltschaft (und Richter) bewusst nicht gemacht, um einem Händler „eins einzuschenken“, damit seine Kunden wieder Zigaretten kaufen „müssen“?

Diesen wichtigen und detailliert begründeten Sachverhalt möchte iSmokeSmart Ihnen natürlich jetzt nicht vorenthalten:

 

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (16 L 2043/11) vom 16.01.2011 

In diesem Prozess wurde zunächst nicht verhandelt, ob es sich bei einem nikotinhaltigen Liquid um ein Tabakerzeugnis handelt, sondern zugrunde lag der Sachverhalt, dass das das Gesundheitsministerium in NRW damals versuchte die e-Zigarette und das Liquid als ein Arzneimittel einzustufen um es recht einfach vom Markt zu verbannen.

Das Gericht kam recht schnell zu dem Entschluss, dass eine e-Zigarette und das darin enthaltene Liquid, egal ob mit oder ohne Nikotin nicht unter das Arzneimittelgesetz fällt. Diese Entscheidung teilten im Nachhinein auch alle weiteren Gerichte, welche diesen abstrusen Sachverhalt verhandelt haben. Ein Arzneimittel muss nämlich 2 wichtige Eigenschaften erfüllen, dass es überhaupt ein Arzneimittel sein kann. Erstens muss ein Produkt als Arzneimittel auch beworben werden. Die E-Zigarette an sich wird aber als Genussmittel beworben. Zweitens muss es eine Heilung einer Krankheit hervorrufen. Da eine Nikotinabhängigkeit jedoch nicht MIT Nikotin geheilt werden kann und die e-Zigarette eher darauf abzielt, dass der Raucher eine Alternative bekommt, welche ca. 4000 weniger Schadstoffe enthält, kann es schlussendlich niemals als Arzneimittel eingestuft werden.

Das Land NRW hatte damals also eine richtige „Schlappe“ vom Richter bekommen und es wurde Gesundheitsministerin Steffens sogar verboten, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein illegales Arzneimittel handeln würde. Soweit zum eigentlich verhandelten Sachverhalt.

Viel wichtiger ist jedoch die Tatsache, dass in der Urteilsbegründung erwähnt worden ist, dass ein nikotinhaltiges Liquid, selbst wenn das Nikotin aus der Tabakpflanze extrahiert worden ist, auch NICHT unter das Tabakgesetz fällt.

Der Richter begründet seine Entscheidung damit,

dass E-Zigaretten nicht als dem Vorläufigen Tabakgesetz unterfallende Erzeugnisse zu beurteilen sind, welche nach § 2 Abs. 3 AMG keine Arzneimittel sind (vgl. hierzu VG Potsdam). Nach § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind Tabakerzeugnisse aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.“

„Bei der E-Zigarette handelt es sich nicht um ein aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestelltes Erzeugnis.“

„Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2001/37/EG sind Tabakerzeugnisse Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak bestehen. Davon abgegrenzt sind in Artikel 2 Nr. 3 und 4 der Richtlinie Teer und Nikotin.“

„Weder die E-Zigarette noch das Liquid bestehen im Sinne der Richtlinie "ganz oder teilweise aus Tabak". Dass der im Liquid enthaltene Nikotinanteil aus Tabak gewonnen worden ist, lässt das Produkt nicht zu einem Tabakerzeugnis werden. Das Erzeugnis ist auch nicht zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt, sondern zum Inhalieren; das Inhalieren des Dampfes ist eine andere, im Vorläufigen Tabakgesetz nicht angesprochene Anwendungsform, kein Unterfall der oralen Aufnahme.“

„Dies wird aus der Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2001/37/EG deutlich, wonach "Tabak zum oralen Gebrauch" alle zum oralen Gebrauch bestimmten Erzeugnisse sind, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es in Form eines Pulvers oder feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionsbeuteln bzw. porösen Beuteln, oder in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind. Die Inhalation eines Dampfes kann mit dem oralen Gebrauch solcher fester Stoffe nicht gleichgesetzt werden.“

(Zitate aus der Urteilsbegründung Verwaltungsgericht Düsseldorf 16 L 2043/11, 16.01.2011)

 

Einschätzung der Bundesregierung zu e-Zigarette und Liquid

Bereits im Jahr 2012 wollte die Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ von der Bundesregierung im Rahmen einer „Kleinen Anfrage“ wissen, ob die Bundesregierung nikotinhaltige Liquids, egal ob das Nikotin aus der Tabakpflanze extrahiert oder synthetisch hergestellt worden ist, zu den Tabakerzeugnissen zählt.

Auf die Frage der Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“...

„Welches sind die Gründe, die aus der Sicht der Bundesregierung eine Einstufung nikotinhaltiger Liquids als Tabakerzeugnis im Sinne des §3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ausscheiden lassen, wenn das Nikotin aus Rohtabak bzw. unter Verwendung von Rohtabak hergestellt wurde und zum Inhalieren bestimmt ist?“

(Quelle: Drucksache 17/9712, Deutscher Bundestag)

 

...antwortete die BUNDESREGIERUNG (Quelle / Link: Bundesregierung):

"Aus Sicht der Bundesregierung stellen e-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids als Teile davon keine Tabakerzeugnisse im Sinne des §3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes dar."

(Quelle: Drucksache 17/9872, Deutscher Bundestag)

 

Die Bundesregierung bekräftigt diese Meinung sogar nochmals, denn Sie hatte diese bereits schon einmal vertreten, in einer Antwort auf die „Kleine Anfrage“ der Fraktion „DIE LINKE“.

 

Die BUNDESREGIERUNG weist nämlich wiederholt darauf hin, dass...

„die Europäische Kommission in der „Orientation Note – Electronic Cigarettes and the EC Legislation“ vom 22. Mai 2008 seinerzeit festgestellt [hatte], dass elektronische Zigaretten, die keinen Tabak enthalten, keine Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 2001/37/EG sind.“

(Quelle: Drucksache 17/9872, Deutscher Bundestag)

 

Weiterhin wollte die Fraktion „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ von der Bundesregierung wissen, ob...

„das Inhalieren nikotinhaltiger Liquids nach Auffassung der Bundesregierung dem anderweitigen oralen Gebrauch von Tabakerzeugnissen im Sinne des §3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes zuzuordnen [sei]? Wenn nein, warum nicht?“

 

Daraufhin erklärte die Bundesregierung genau das gleiche, was vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in o.g. Verfahren auch festgestellt wurde...

"Oraler Gebrauch im Sinne des §3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist das Einführen von Erzeunissen aus Tabak in den Mund, ohne dass Rauch erzeugt wird. Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim Inhalieren nikotinhaltiger Liquids nicht um anderweitigen oralen Gebrauch"

(Quelle: Drucksache 17/9872, Deutscher Bundestag)

 

Noch Fragen?!

Wir haben eine: „Warum fördert die Bundesregierung die e-Zigarette nicht ähnlich wie die Regierung in England, sondern versucht sie mit allen Mitteln und Wegen zu bekämpfen? Viele Tabaktote könnten unserem Land doch erspart bleiben!“


Die Antwort haben wir nach kurzem Nachdenken leider schon:

„Weil in England u.a. das Gesundheitssystem vom Staat finanziert werden muss – in Deutschland machen das größtenteils die Krankenkassen. Außerdem braucht Deutschland unheimlich viel Geld zum Ausgeben und finanziert wird das u.a. durch ca. 80% Tabaksteuer. Bei momentan ca. 20 Mio. Rauchern in Deutschland verdient der Fiskus am Tag ca. 40 Millionen Euro und folglich pro Jahr rund 14 Milliarden Euro.“

Aber das ist ein anderes Thema...

 

Richter Dr. Immerschmitt urteilt unterschiedlich zum gleichen Sachverhalt

Kommen wir nun zum lächerlichsten Abschnitt überhaupt. Wir wollen Ihnen natürlich nicht vorenthalten wie schnell Richter in Deutschland ihre Meinung zum gleichen Sachverhalt ändern können.

Richter Dr. Immerschmitt hatte nämlich im März 2012 noch eine ganz andere Meinung zu Nikotin!

In jenem Verfahren stellte Richter Dr. Immerschmitt nämlich fest, dass

Nikotin... zwar aus Tabak extrahiert werden [kann], es handelt sich jedoch gleichwohl nicht um ein Tabakerzeugnis im Sinne des §3 VTabakG.“

(Quellen / Link: Urteil Dr. Immerschmitt 2012 / vgl. Seite 5-6)

Er bekräftigt sein Urteil sogar noch mit folgender Aussage:

"Tabakerzeugnisse also sind Produkte, die zumindest teilweise aus Rohtabak bestehen, nicht aber aus Rohtabak extrahierbare Stoffe. So würde man auch den beim Abbrennen des Tabaks entstehenden Teer nicht als Tabakerzeugnis bezeichnen."

(Quelle: Urteil Dr. Immerschmitt 2012 / vgl. Seite 6 im 1. Absatz) 

Richter Dr. Immerschmitt stellte also im März 2012 eindeutig fest, dass nikotinhaltiges Liquid kein Tabakerzeugnis ist, es sich hierbei aufgrund des Nikotins um ein Arzneimittel handelt. Wie bitte?!

 

FAZIT: Gleicher Sachverhalt, gleicher Richter, zwei spiegelverkehrte Urteile...

 

Seltsam, nicht wahr?

Liegt hier etwa gar ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) vor? Dieser besagt doch: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"!

Oder sind sie etwa doch ungleich, falls Tabaksteuer-Verluste drohen?

Denn im ersten Fall war nikotinhaltiges Liquid also ein Arzneimittel und kein Tabakerzeugnis, im zweiten Fall kein Arzneimittel, aber ein Tabakerzeugnis?!?!

Wie kann das sein? Richtig... das kann gar nicht sein!

 

iSmokeSmart stellt also abschließend fest:

Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2001/37/EG sind Tabakerzeugnisse lediglich Produkte, welche ganz oder teilweise aus Tabak bestehen. Nikotin wird in dieser Richtlinie ganz klar definiert und gänzlich von den Tabakerzeugnissen ausgenommen. Weiterhin gelten diese Produkte auch nur als Tabakerzeugnisse, wenn man sie rauchen, schnupfen, lutschen oder kauen kann.

Vorneweg: eine e-Zigarette dampft natürlich! Es entsteht gar kein Rauch, da es keine Verbrennung gibt.

Wir haben es zwar noch nicht versucht eine e-Zigarette oder ein Liquid zu rauchen (vgl. Begriffsdefinition „Rauchen“ → Definition Rauchen), weder haben wir diese geschnupft, gelutscht oder gekaut. Wir empfehlen Ihnen auch keines dieser Varianten Ihrer Gesundheit zu Liebe auszuprobieren! Bitte verwenden Sie die e-Zigarette und das Liquid so, wie wir es Ihnen beschreiben.

Viel besser ist nämlich die e-Zigarette dampfen zu lassen und den entstehenden Dampf zu inhalieren. Auch bzgl. einer „Inhalation“ sagt die europäische Richtlinie klar aus, dass eine „Inhalation“ nicht mit einem oralen Gebrauch von festen Stoffen (wie z.B. Lutsch-Tabak) gleichgesetzt werden kann.

 

Unserer Meinung nach sieht die Sachlage hiermit folgender Maßen aus:

Die e-Zigarette und das Liquid, auch wenn es Nikotin enthält, fallen NICHT unter das Arzneimittelgesetz und auch NICHT unter das Tabakgesetz!

Auch wenn Vater Staat ein Verbot gerne hätte, aber die elektronische Zigarette bleibt ein Genussmittel, eine weitaus schadstoff-ärmere Alternative zur Tabakzigarette.

Wir hoffen sehr, dass Ihr diesen Artikel mit so vielen Menschen wie möglich teilt, damit alle ein bisschen schlauer werden. ;-)

In diesem Sinne... DON’T BE A SMOKER, JUST BE SMART!

 

Viel Spaß weiterhin beim Dampfen!

 

Euer iSmokeSmart.de Team

 

P.S. An alle Journalisten: bitte setzen Sie sich mit uns über unser Kontaktformular in Verbindung, wenn Sie Interesse daran haben einen mittlerweile ganz Europa betreffenden Skandal in Politik, Gesundheitswesen und Justiz aufzudecken. Gerne können Sie uns natürlich auch telefonisch kontaktieren. Wir würden uns sehr freuen Ihnen für Ihre Pressearbeit ausreichend Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen! 


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TIPP: Schon unser brandneues iSmokeSmart "Tabak Special" probiert? Es ist geschmacklich wahrlich traumhaft, dampft wie eine Dampflok und hat einen richtig tollen Flash! ;-)

e-Zigarette Tabak-Liquid


Hinweis: Dieser Blog-Artikel wurde zwar sorgfältig von uns recherchiert, stellt aber lediglich die Meinung von iSmokeSmart und keine rechtsverbindliche Aussage dar.

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3 Kommentare

  • Borsti 29. August 2013 10

    Super recherche

    Liest sich wirklich gut, freut mich das meine Info über das Urteil und den Richter beim Beckschen Kommentar auf so fruchtbaren Boden gefallen ist und das so etwas gutes dabei heraus gekommen ist.
     
  • Vanderzarth 2. September 2013 10

    Erschreckend

    Es ist unglaublich, was sich hier Gerichte, Staatsanwälte und Behörden leisten. Eigentlich sollte man gerade dort ein gewisses Maß an Redlichkeit oder zumindest Restverstand erwarten, aber wie hier bewiesen wurde, sind die Beteiligten sich für keine intellektuelle Fehlleistung zu schade. Dabei präsentieren sie sich als juristische Wendehälse, deren einziges Ziel zu sein scheint dem betroffenen Händler eins einzuschenken. Einfach nur erschreckend und moralisch verwerflich!
     
  • cilah 10. September 2013 9

    gängige praxis in allen bereichen...

    ...oder woher sonst käme die viel zitierte Wahrheit: "Recht haben und Recht bekommen sind zwei völlig unterschiedliche Dinge."? Die am Angelhaken der Wirtschaft hängende Legislative quatscht jeden Mist nach, der ihr von den Magnaten eingetrichtert wurde. Nur kurz vor Wahlen gibt man sich gerne (und peinlich willfährig) für ein paar Wochen als Kämpfer für "den kleinen Mann".
    War immer so und wird vermutlich auch immer so bleiben.
     
 

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