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e-Zigaretten Blog - Aktuelles über die e-Zigarette und Liquid im Überblick

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OVG Münster: e-Zigarette und Liquid sind KEIN Arzneimittel – Sogar die Bundesregierung verliert!

München, 17.09.2013. Mit Spannung wurden heute beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gleich drei Urteile zur e-Zigarette erwartet. Beklagt wurden im ersten Fall die Stadt Wuppertal, im zweiten Fall die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und im dritten die Bundesrepublik Deutschland. Der 13. Senat des OVG Münster gab allen drei Klagen statt und entschied somit: Eine e-Zigarette ist KEIN Medizinprodukt und ein nikotinhaltiges Liquid für die e-Zigarette auch KEIN Arzneimittel!

Somit steht das Ergebnis fest. 3:0 für die e-Zigarette. Ein ganz klarer Sieg für die e-Zigarette!

Alle drei Parteien haben mehrfach die e-Zigarette als Medizinprodukt bzw. das nikotinhaltige Liquid für die e-Zigarette als Arzneimittel eingestuft, sogar teilweise im Alleingang Verbote ausgesprochen und davor stark gewarnt – wahrscheinlich aus dem Grund die Tabaksteuereinnahmen (ca. 14 Milliarden Euro jährlich) vor der e-Zigarette zu retten.

Jetzt stellte das OVG Münster erneut wie im Jahre 2012 fest, dass weder die e-Zigarette ein Medizinprodukt sei, noch ein nikotinhaltiges Liquid für die e-Zigarette ein Arzneimittel ist und weiterhin beide selbstverständlich frei verkäuflich und legal sind; also ein Genussmittel sind.

Im ersten Fall (Aktenzeichen 13 A 2448/12) verlor die Stadt Wuppertal die einer Händlerin den Verkauf von nikotinhaltigen Liquids für die e-Zigarette untersagen wollte. Der Richter stellte schnell den Sachverhalt dar: „Es gibt keine Dosierungsanleitung, die Aromen sollen Spaß machen. Außerdem fehlt eine therapeutische Wirkung“, so der vorsitzende Richter Ulrich Lau. Die Befriedigung der Nikotinsucht mit der e-Zigarette dient nicht der Heilung, daher kann eine e-Zigarette auch kein Medizinprodukt und ein nikotinhaltiges Liquid auch kein Arzneimittel sein. Stand hiermit: 1:0 für die e-Zigarette.

Im zweiten Fall (Aktenzeichen 13 A 2541/12) war das Land Nordrhein-Westfalen die Beklagte, da das Gesundheitsministerium am 16.12.2011 nikotinhaltige Liquids für die e-Zigarette per Pressemeldung als Arzneimittel einstufte, vor dem Vertrieb gewarnt hatte und sogar den Vertrieb als strafbar darstellte. Das OVG NRW kam auch hier am heutigen Tage zur Auffassung, dass dies in keinster Weise zulässig war und gab der Klage statt. Stand hiermit: 2:0 für die e-Zigarette.

Im dritten Fall (Aktenzeichen 13 A 1100/12) wurde von zwei Unternehmen die Bundesregierung Deutschland beklagt, da das Bundesinstitut für Arzneimittel die e-Zigarette...
 

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